Verfahrenskosten der Scheidung

Die Kosten der Scheidung bestimmen sich nach den Grundsätzen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und die Gebührensätze selbst wieder zur Höhe nach dem Streitwert (Gegenstandwert).

Dazu wird zunächst das Nettoeinkommen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsantragsschrift ermittelt. Jeder der beiden Nettoeinkommen wird mit dem Faktor 3 multipliziert und dann die Summe aus den 3 Nettoeinkommen beider Eheleute ermittelt, gleich dem Gegenstandswert der Scheidung. Hinzukommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichsverfahrens mit 1.000 € bis etwa 1.500 € im Durchschnitt.

Gibt es größere Vermögenswerte der Parteien etwa in Gestalt einer Eigentumswohnung oder eines Hauses über 50.000,- €, so erfolgt ein Zuschlag von 5 % auf den vorher ermittelten Grundwert einer Scheidung.