Unterhalt

Zu unterscheiden sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt.

Seit 01.01.2008 gibt es ein neues Unterhaltsrecht. Alle Einzelheiten des Unterhaltsrechts darzulegen, sprengt den Rahmen dieser Basisinformationen. Es gibt jedoch zahlreiche Literatur in jeder Fachbuchhandlung, darunter auch sehr gute Einführungen für den interessierten juristischen Laien.

Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach einer vom OLG Düsseldorf entwickelten – und daher so genannten “Düsseldorfer Tabelle”.

Zum Ehegattenunterhalt ist zunächst die Zeit der Trennung von der Zeit nach der Scheidung rechtlich zu unterscheiden. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände (beispielsweise: Aufstockungsunterhalt, Trennungsunterhalt, Fall der Not, Betreuungsunterhalt pp.) sind im BGB geregelt.

Sind die Voraussetzungen etwa zum Trennungsunterhalt gegeben, so sind zur Höhe des Anspruches zunächst die bereinigten Nettoeinkünfte der Parteien zu ermitteln. Im Verhältnis von 3/7 der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen (abzüglich eines Erwerbstätigenbonus bzw einer berufsbedingten Aufwandspauschale vom Steuernetto) besteht dann von Ausnahmen abgesehen ein grundsätzlicher Anspruch während der Trennungszeit. Dies im Einzelnen darzulegen, sprengt den Rahmen dieser Informationen.

Es ist aber so, dass der in Anspruch genommene Ehegatte einen garantierten Selbstbehalt von ca. 1.000,- € für sich in Anspruch nehmen kann (Stand 2008). Die Grenzen weichen, wenn überhaupt, bei den einzelnen OLGs nur geringfügig ab und werden auch von der Tatsache noch berührt, ob der Gläubiger erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist, ob die Tätigkeit des Gläubigers obligatorisch oder (teils) überobligatorisch ist etc.

Durch die neue Regelung des Unterhaltsrechts ab Januar 2008 besteht nach der Scheidung grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit, zumindest, soweit keine Kinder betreut werden. Werden Kinder betreut, richtet sich diese Pflicht nach dem Alter der Kinder und deren Unterbringung (Kinderhort, Schule pp.) und den individuellen Betreuungspflichten gegenüber den Kindern.

Ob die Pflicht zur Erwerbstätigkeit besteht, hängt für den betreuenden Ehegatten davon ab, wie alt die Kinder sind und, ob dementsprechend eine Halbtagstätigkeit oder eine Ganztagstätigkeit je nach Alter des Kindes gefordert werden kann.

Bei der Höhe des jeweiligen Einkommens ist das Steuernetto noch um weitere Ausgaben zu minimieren. Insoweit werden Beträge für die private Kranken und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung mit möglicherweise um die 20 % des Bruttoeinkommens abgezogen und andere Aufwendungen werden voll oder mit 5 % pauschal vom Nettoeinkommens noch je nach Fall abgezogen, höchstens jedoch bis zu einer Kappungsgrenze.

Ferner wird der Kindesunterhalt von dem jeweiligen Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten vorweg noch abgezogen.

Der Kindesunterhalt selbst bestimmt sich dann nach der so genannten “Düsseldorfer Tabelle”. Die Tabelle kann genauso wie die Tabelle zur Abrechnung des Kindergelds (derzeit hälftige Anrechnung Stand 2008) direkt auf der Webseite von OLG Düsseldorf abgefragt werden.