Versorgungsausgleich

Zu der Besonderheit, dass der Versorgungsausgleich im Regelfall von Seiten des Gerichts durchgeführt werden muss, die Auseinadersetzung zum Zugewinn aber nur auf Antrag einer Partei erfolgt

Der Gesetzgeber hat der Besonderheit Rechnung getragen, dass ein Ehegatte, sofern bspw. Kinder vorhanden sind und die Frau zu Hause bleibt, der andere Ehegatte dem normalen Erwerbsleben aber in dieser ganzen Zeit weiter nachgeht, sein normales Einkommen Monat für Monat und Jahr für Jahr verdient und durch diese Rollenverteilung oder durch beruflichen Aufstieg mehr an Vermögen während der Ehezeit verdienen kann als der andere Ehegatte, hinterher ein gerechter Ausgleich zu den gebildeten Versorgungsanwartschaften erfolgen muss. Die Möglichkeit, hier gleichermaßen Geld zu verdienen wird dem Ehegatten, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Bereich angesiedelt hat, unmöglich gemacht. Diese Einschränkungen durch Übernahme der häuslichen Tätigkeiten, etwa auch für die Kinderbetreuung, hindert diesen Ehegatten im Vertrauen auf den Fortbestand seiner Ehe, einen ebensolchen Vermögenszuwachs während der Ehezeit zu gewinnen wie der berufstätige Ehegatte. Gleiches gilt natürlich auch für die Rentenanwartschaften, die an das Einkommen gekoppelt sind.
Dies wird also im Endeffekt im Falle einer späteren Scheidung nicht gerecht sein.

Unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften müssen also daher – auf die Ehezeit bezogen- ausgeglichen werden.

Was die Vermögensbildung während der Ehezeit selbst angeht, so muss der unterschiedliche Zugewinn beider Ehegatten unter denselben Gerechtigkeitserwägungen daher bei einer Scheidung ausgeglichen werden, sofern ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag hierauf stellt.
Der Zugewinn wird also vom Gericht anders als der Versorgungsausgleich nur auf Antrag hin auseinandergesetzt.

Dieser Antrag kann auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu drei Jahren noch gestellt werden. Nach diesem Zeitablauf kann die Verjährungseinrede von dem anderen Ehegatten erhoben werden, indem es sich um eine Einrede handelt, der Umstand einer Verjährung also gerade nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Die Partei, welche die Verjährungseinrede erhebt, muss sich also ausdrücklich hier dem Gericht gegenüber hierauf berufen. Zur Berechnung eines Zugewinnanspruchs werden zunächst die Anfangsvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils festgestellt. Demgegenüber wird auf beiden Seiten das Endvermögen der Parteien festgestellt. Als Ende der Ehezeit gilt der Zeitpunkt, zu welchem der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zugestellt wird.

Schulden werden jeweils abgezogen.

Wichtig ist aber, dass niemals ein negatives Anfangvermögens durch den Abzug von Schulden zur Anrechnung kommt (Stand August 2008). Eine Gesetzesänderung hierzu ist jedoch in Vorbereitung.

Das Anfangsvermögen wird daher trotz hoher Schulden einer Partei nie kleiner als 0 €.

Auch wenn während der Ehezeit Schenkungen oder Erbschaften auf einer Seite anfallen, so werden Sie dem Anfangsvermögen fiktiv zugerechnet, bleiben also im Zuge der Zugewinnermittlung im Endeffekt außer Betracht. Dies gilt nicht für Gewinn aus einem Kapital oder von Zinsen, die hierauf anfallen und dem Zugewinn zugerechnet werden. Genauso fallen sehr wohl Wertsteigerungen etwa eines Hausgrundstückes, welches beispielsweise mit in die Ehe eingebracht wird, unter den Zugewinn.

Nach Ermittlung zu dem jeweiligen Anfangs- und Endvermögen, steht der Zugewinn beider Ehegatten fest.

Eine Differenz zwischen den beiden Zugewinnen der Eheleute, ist hälftig auszugleichen.

Die Auszahlung des titulierten Zugewinnanspruches wird mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig.

Es besteht die Möglichkeit, einen Vermögensausgleich nach der rechtskräftigen Scheidung in einem gesonderten-, eigenständigen Verfahren geltend zu machen und zwar bis zu drei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung.